Bei der § 57a-Begutachtung gilt die 3-2-1-Regel. Das bedeutet, dass die Pickerl-Überprüfung nach folgenden Zeiträumen fällig ist:
• bei Neuwagen drei Jahre nach der Erstanmeldung
• die zweite Überprüfung nach zwei weiteren Jahren
• anschließend jährlich
Auf dem Pickerl auf Ihrer Windschutzscheibe sind Jahr und Monat der nächsten fälligen Pickerl-Überprüfung eingestanzt.